Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 12.03.2009 - 15 U 18/08 - Haftungsausschluss bei Wahlleistungen und Aufklärungsumfang von Ärzten als Patienten
1) Beansprucht der Patient Wahlleistung, so ist in der Regel anzunehmen dass er diese „zusätzlich“ vereinbart. Jedoch gibt es den sog. gespaltenen Krankenhausvertrag, bei dem das Krankenhaus einen eigenen Haftungsausschluss bei Wahlleistungen vereinbart, sodass nur noch der jeweilige Arzt für Fehler o.ä. haftet, nicht hingegen das Krankenhaus. Diese Vereinbarung als gespaltener Krankenhausvertrag muss jedoch, um wirksam zu sein, bei Formularen deutlich hervorgehen und nicht überraschend für den Patienten sein. Der Patient muss darüber informiert sein, dass es sich bei diesem Vertrag um eine Ausnahme von der Regel handelt.
2) Ein behandelnder Arzt muss sich jeweils um das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung in die Behandlung bemühen. Es muss sich vergewissern, dass der Patient auch alles verstanden hat. Dies ist auch bei Ärzten als Patienten zu bejahen. Zwar muss der Patient mit medizinischem Vorwissen nicht mehr über das aufgeklärt werden, was er selber schon weiß, aber ein Arzt mit anderer Fachrichtung muss nicht ein Wissen gemäß dem fachärztlichen Standard inne haben.
nachzulesen in MedR 2009, 532ff.
